Das Pflegegeld ist eine Leistung die Zweckgebunden ist. Sie dient zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und ist somit keine Einkommenserhöhung. Um auch im Alter gut versorgt zu sein, gibt es viele Hilfsmittel. Eines davon ist das Pflegegeld. Denn oftmals sind Angehörige involviert und konfrontiert mit neuen Herausforderungen und Gesetzen. Dabei setzt sich die Pflegestufe wie ein Puzzle zusammen, das bestimmten Voraussetzungen unterliegt. Je nachdem welcher Bedarf anliegt, erhält die zu pflegende Person eine Stufe, in deren dann die Höhe vom Pflegegeld bestimmt wird. Gerade die tägliche Stundenzahl ist dabei ausschlaggebend, die für die Betreuung verwendet werden. Um den aktuellen Stand der Dinge zu erfahren, kann sich jeder direkt bei seinem zuständigen Entscheidungsträger informieren. Entscheidend dabei ist, ob man eine Rente oder Pension bezieht. So wird dann auch über die Sozialversicherungsanstalt oder Pensionsversicherungsanstalt das Geld für die Pflege beantragt. Die Höhe richtet sich dann nach dem Grad der körperlichen Einschränkungen.
Anspruch auf Pflegegeld?
Diese Frage stellen sich viele Betroffene. In Österreich wird dies vom Bundespflegegeldgesetz festgelegt und definiert. Darunter fallen Behinderungen der körperlichen, geistigen und psychischen Art, sowie Sinnesbehinderungen und die Altersschwächung. Vorausgesetzt ist dabei, ein täglicher Betreuungs- und Hilfsbedarf. So ist das Pflegegeld eine zweckgebundene Leistung, um die Arbeit und den Mehraufwand abzudecken. Die Ausgangsposition ist eine sechs Monate andauernde Pflege, mit einer monatlichen Stundenzahl. Diese beträgt 65 Stunden bei Pfelegstufe 1 der Bedürftigkeit.
Voraussetzungen
Um eine Bedürftigkeit zu dokumentieren, ist allen voran ein Arzt zu konsultieren. Die Anamnese, Diagnostik und Behandlungen verraten dann, den allgemeinen Gesundheitszustand. Weiterhin wird dieser vorab bei der Antragsstellung geprüft. Die Hilfsbedürftigkeit wird somit in sieben Stufen unterteilt und je nach Bedarf angemessen veranlasst. Bei Unsicherheiten und Fragen kann von Anfang an der behandelnde Arzt zu Rate gezogen werden. Dieser steht gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Ziel und Unabhängigkeit
Das Ziel ist es so lange wie möglich im eigenen zuhause zu verweilen. Dabei soll auch eine gewisse Unabhängigkeit gewährleistet sein. Die Pflege durch Angehörige gibt ein Stück Freiheit und Persönlichkeit zurück. Genau das ist das Ziel, eine finanzielle Unterstützung die aber keine Einkommenserhöhung darstellt. Für viele Menschen die Hilfe benötigen, ist diese Reform ein Meilenstein. Denn ein Umzug ins Pflegeheim stellt für Senioren, den Verlust der Individualität dar. So leben Sie auch im Alter in gewisser Weise autark und unter dem Schutz der Pflegereform. Aber auch im Pflegeheim kann das Pflegegeld in vollem Umfang genutzt werden, sollte der Fall beizeiten eintreffen. Ein erhöhter Pflegebedarf ist weiterhin zu beachten und mit einzuberechnen.
Einstufung was ist zu beachten?
Diese gilt für bestimmte Tätigkeiten zur Versorgung, der zu pflegenden Person und des Bedürftigkeitsgrades.
Hilfsmaßnahmen
• Reinigungsarbeiten sowie Einkäufe unterliegen den Hilfsmaßnahmen. Lebensmittel und das Besorgen von Medikamenten, ebenfalls die anfallenden Arbeiten im Haushalt. Auch gehören der Gang zum Arzt, sowie Mobilitätshilfen dazu.
Betreuungsmaßnahmen
• Darunter fallen die tägliche Körperpflege des zu Betreuenden, das An- und Auskleiden, die Medikamenteneinnahme, sowie das Kochen der Mahlzeiten und die Hilfestellung beim Essen. Hierunter fallen mundgerechte Nahrung und die Einnahme.
• So werden die Richt- und Mindestwerte addiert, die aus Pflege- und Hilfsleistung entstehen. Daraus resultiert dann der Faktor der Pflegebedürftigkeit, der letztendlich die Pflegestufe und das damit verbundene Pflegegeld beinhaltet.
• Zudem kommen Erschwerniszuschläge hinzu. Gerade bei Sehbehinderten werden diese gleich in die Pfelgestufe 3 eingegliedert. Vor allem bei psychisch Kranken, sowie bei betroffenen Kindern und Jugendlichen.
Beurteilung vom Pflegebedarf
Um einen exakten Überblick zu erhalten und sinnvoll beurteilen zu können, wird dies an fünf Hilfsverrichtungen bemessen.
• Beheizen der Wohnräume (inkl. das Beschaffen von Heizmaterial)
• Einkauf und Transport von Lebenssmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
• Begleitung bei Arztbesuchen und Amtswegen, die sogenannte Mobilitätshilfe
• Waschen und Reinigung der Wäsche
• Reinigung der Wohnräume, persönlicher Gebrauchsgegenstände
Die Gesamtberurteilung umfasst die Beurteilung des Pflegebedarfs nach Zeit für die Betreuungsmaßnahmen und der Hilfsverrichtungen. Für bestimmte Personengruppen wird ein Erschwerniszuschlag gewährt.
Dies setzt sich wie folgt zusammen:
• Erschwerniszuschlag bei Kindern: Zwei schwerwiegende Funktionsstörungen bis zum 7. Lebensjahr, im Monat 50 Pflegestunden
• Bis zum 15. vollendeten Lebensjahr, im Monat 75 Pflegestunden.
• Erschwerniszuschlag pauschal bei schwerer geistiger und psychischer Behinderung, im Monat 25 Pflegestunden. Darunter zu verstehen sind emotionale Kontrollen, Umsetzung von Handlungen und Defizite beim Denken.
All diese Details über die Pflegestufen sind über das Bundespflegegeldgesetz geregelt. So wird z. B. der Erschwerniszuschlag in Höhe von 25 Stunden pro Monat gewährt für Personen mit einer demenziellen Erkrankung. Auch Personen mit einer schweren geistigen Behinderung fallen unter diesen Personenkreis. Zu den besonders Pflegeerschwerenden Faktoren werden Ausfallerscheinungen bei der Orientierung, des Denkens, des Antriebs , das planerische Umsetzen von Handlungen, sowie Defizite in sozialen Funktionen und der emotionalen Kontrolle gezählt.
Der Pflegebedarf gibt die Höhe des Pflegegeldes an. Es ist steuerfrei und wird zwölfmal im Jahr gezahlt. Der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die pflegebedürftige Person erhält das Pflegegeld. Sollte eine missbräuchliche Verwendung oder unsachgemäße Nutzung festgestellt werden, wird die Geldleistung in eine Sachleistung umgewandelt.
Pflegegeld der 7-Stufenplan für Österreich
Stunden monatlich Pflegegeldbedarf | Pflegestufen | Netto in Euro |
Mehr als 60 Std. | 1 | 157,30 |
Mehr als 85 Std. | 2 | 290,00 |
Mehr als 120 Std. | 3 | 451,80 |
Mehr als 160 Std. | 4 | 677,60 |
Mehr als 180 Std. bei einem außergewöhnlichen Pflegeaufwand. | 5 | 920,30 |
Mehr als 180 Std., wenn eine Pflegeperson Tag und Nacht anwesend sein muss. Da von einer Eigen- und Fremdgefährdung auszugehen ist. Oder zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen zur regelmäßigen Tages- und Nachtpflege erforderlich sind. |
6 |
|
Mehr als 180 Std., wenn keine zielgerichtete Bewegung von Armen und Beinen mehr möglich ist. Oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegen sollte. |
7 | 1,688,90 |
Für Blinde Personen oder Menschen mit einer Erkrankung, die einen Rollstuhl zur eigenständigen Lebensführung erfordern, gibt es eine Mindesteinstufung.
Weiterer Hinweis
Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
Bei einem Aufenthalt im Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem 2. Tag. Dies gilt immer dann, wenn die Pflegekosten des Aufenthalts überwiegend vo einem Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), dem Bund, einen Landesgesundheitsfond oder eine Krankenfürsorgeanstalt getragen wird. Auf Antrag kann in bestimmten Fällen das Pflegegeld weiter bezogen werden.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Hier kommen unterschiedliche Pflegegruppen in Österreich zum Tragen. Diese sind in fünf zentrale Entscheidungsträger etabliert:
1. Sozialversicherungsanstalt für Bauern
2. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
3. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
4. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
5. Pensionsversicherungsanstalt
All diese Trägerschaften unterliegen demselben Turnus und derselben Vorgehensweise.
Wer ist für den Antrag zuständig?
Der Versicherungsträger für Renten und Pensionen bearbeitet den Antrag auf Pflegegeld.
Das können je nach Fall folgende Stellen:
- bei Vollrente die Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausser wenn die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt
- Personen, die ASVG-Pension beziehen, Personen mit Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz, die Pensionsversicherungsanstalt,
- bei Bundespensionisten, Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVA-Pensionsservice,
- Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige und Personen mit einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.
Die Stellen sind auch für die Bearbeitung von Anträgen zur Erhöhung des Pflegegeldes zuständig.
Antragstellung was ist zu beachten?
Der Antrag kann formlos gestellt werden, dabei ist aber der Zeitpunkt der Antragsstellung ausschlaggebend. Somit haben Sie erst Anspruch auf den Folgemonat. Dokumente, Befunde und Formulare müssen je nach Antrag erbracht und vorgelegt werden. Daraufhin erfolgt eine zeitnahe Begutachtung Ihrer eingereichten Unterlagen. Abschließend erhalten Sie einen Besuch eines Mitarbeiters des jeweiligen Entscheidungsträgers. Man muss mit einem Zeitfenster von gut 60 Tagen rechnen. So lange kann es von der Antragsstellung bis zur Entscheidung dauern. Das ist ein normaler Vorgang, der gewissenhaft in allen Bereichen bearbeitet werden muss.
Begutachtung durch Pflegefachkraft oder Arzt
Der zuständige Träger veranlasst die Begutachtung, zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes. Die Untersuchung wird von einem Arzt oder einer diplomierten Pflegekraft durchgeführt. Eine Vertrauensperson kann dabei anwesend sein. Die Einstufung für das Pflegegeld erfolgt auf Grundlage des Untersuchungsergebnisses und wird schriftlich mitgeteilt.
Weitere Infos
Gegen die Entscheidung kann von der betroffen Person bzw. durch den gesetzlichen Betreuer geklagt werden.
Der Erhöhungsantrag
Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person seit der letzten Entscheidung verschlechtert hat, dass nach Meinung der betroffenen Person ein höheres Pflegegeld zusteht, kann diese beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag formlos stellen.
Achtung
Wenn noch kein Jahr nach der letzten Entscheidung verstrichen ist, sollte die Verschlechterung der Gesundheit durch ein ärztliches Attest oder Befund eines Krankenhauses bescheinigt werden.
Folgende Personen sind dabei mit eingenommen:
• Taubblinde
• Blinde
• Hochgradig Sehbehinderte
• Personen die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Zur eigenständigen Lebensführung auf die technisch adaptierte Hilfe nicht verzichten können.
Aus Gründen der
• Infantilen Cerebralparese
• Beidseitige Beinamputation
• Genetische Muskeldystrophie
• Querschnittslähmung
• Encephalitis disseminata (Multiplen Sklerose)
Diese bestimmten Personengruppen unterliegen dann der raschen Zuordnung einer Pflegestufe.
24 Stunden Betreuung in Österreich
Oftmals ist eine 24 Stunden Pflege erforderlich. Diese kann schon ab Stufe 3 gefördert erfolgen und bei einem Nettoeinkommen von 2.500 € bezuschusst werden, bei niedriegeren Pflegestufen ist keine Förderung möglich. Eine Förderung unterliegt dennoch gewissen Regeln. So muss eine Qualifizierung der Betreuungskraft nachgewiesen werden können und ein erhöhter Pflegebedarf bestehen.
Dies setzt sich wie folgt zusammen:
• Die Betreuung der zu pflegenden Person muss seit mindesten sechs Monaten erfolgen. Diese muss sachgerecht und im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes nach § 159 der Gewerbeverordnung resultieren.
• Oder eine theoretische Ausbildung vorhanden sein, die im Abgleich eines Heimhelfers, oder einer Heimhelferin entspricht.
• Oder bestimmte ärztliche oder pflegerische Tätigkeiten nach Anordnung vornimmt. Im übertragenen Sinne unter Unterweisung und der Kontrolle eines Arztes oder Ärztin, oder einer diplomierten Pflegekraft dies vornimmt. Laut der Befugnis gemäß § 3b oder § 15. Abs. 7. Dies entspricht des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes. Oder des § 50b des Ärztegesetzes.
Werden diese Forderungen erfüllt, tritt eine monatliche Förderhöhe von 275 € ein und beinhaltet eine Betreuungskraft. Bei zwei Betreuungskräften beträgt der Betrag pro Monat 550 €.
Tipps und Hinweise zu Pflegestufen
Sicher kein leichtes Unterfangen mit der Situation der Pflegebedürftigkeit und der Antragstellung klar zu kommen. Wichtig dabei, gehen sie immer Schritt für Schritt vor. Angefangen vom Arzt der Ihnen hierzu schon mal weitreichende Informationen übermitteln kann. Nicht immer ist nur das Alter für eine Pflege ausschlaggebend. Jeder von uns kann in einer Ausnahmesituation dieser Bedürftigkeit unterliegen. Sei es durch Unfall, Krankheit, angeborene Behinderungen und eben altersbedingt. Die Ärzte sind hier die Anlaufstelle Nummer 1.
Um letztendlich die richtige Pflegestufe zu erhalten ist eine Begutachtung vor Ort von wichtiger Bedeutung. Auch hier ist der Mediziner oder eine Pflegefachkraft gefragt. So können Einschränkungen und Defizite besser in Augenschein genommen werden. Gerade das persönliche Gespräch mit dem zu Pflegenden und Angehörigen, bringt viele Details hervor. So kann ein realistisches Gutachten erstellt werden.
Kann der zu Pflegende den Antrag nicht selbst ausfüllen, muss unter Vollmachtgabe dies entweder ein Angehöriger oder ein Vertretungsbefugter stellen. Im Bedarfsfall kann auch der Kostenträger diesen in Ihrem Namen ausfüllen. Ihre Unterschrift wird dabei dennoch benötigt.
Wie so ein Antrag aussieht ein Beispiel der Pensionsversicherungsgesellschaft unter www.pensionsversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.577932. Bitte bedenken Sie, dass diesem sämtliche Befunde und nötigen Unterlagen beigefügt werden muss. Nur ein Komplettsatz wird dann auch schnell und zügig bearbeitet.
Die sieben Pflegestufen vereinfachen den Alltag und die Situation für alle Betroffenen. Diese werden stets überprüft und entweder bei einer Verschlechterung nach oben, oder bei einer Verbesserung nach unten gestuft.